Jurafuchs

§ 8a

BbgLöG
Personenlos betriebene, vollautomatisierte Verkaufsstellen
Stand 2026-10-16
(1)
Abweichend von § 3 Absatz 2 dürfen vollautomatisierte Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 350 Quadratmetern an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember nach 14 Uhr geöffnet sein, sofern an diesen Tagen und zu diesen Zeiten für den Betrieb der Verkaufsstelle keine abhängig Beschäftigten anwesend sind oder eingesetzt werden.
(2)
Die örtlichen Ordnungsbehörden können mittels ordnungsbehördlicher Verordnung von den in Absatz 1 geregelten Tagen und Zeiten Abweichungen festsetzen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →