Jurafuchs

§ 13

BbgLEG
Kosten- und abgabefreie Geschäfte und Verhandlungen
Stand 2024-03-05
(1)
Geschäfte und Verhandlungen, die dem Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes und des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Steuern, Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.
(2)
Die Steuer-, Gebühren-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die obere Flurbereinigungsbehörde versichert, dass ein Geschäft oder eine Verhandlung dem Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes oder des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes dient.

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