Neben dem nach § 59 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes vorzubringenden Widerspruch kann auch innerhalb von zwei Wochen nach dem Anhörungstermin schriftlich Widerspruch bei der für das Verfahren zuständigen Flurbereinigungsbehörde erhoben werden. Auf diese Möglichkeit ist bei der Ladung zum Anhörungstermin hinzuweisen.
§ 8a
BbgLEGWiderspruch gegen den Flurbereinigungsplan
Stand 2024-03-05