Die Beauftragten der Teilnehmergemeinschaft und des Verbands (§ 26a des Flurbereinigungsgesetzes) sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung des Verfahrens Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen.
§ 9
BbgLEGBetretungsrecht
Stand 2024-03-05