(1)
Der Verband für Landentwicklung und Flurneuordnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 26a Abs. 1 Satz 3 des Flurbereinigungsgesetzes und hat Dienstherrenfähigkeit.
(2)
Die Aufsicht über den Verband führt die obere Flurbereinigungsbehörde.