Jurafuchs

§ 22

LplG
Klagebefugnis
Umsetzung der Planung
Stand 2003-07-10
(1)
Der Regionalverband kann ungeachtet einer ihm nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bereits zustehenden Klagebefugnis durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehren, soweit er geltend macht, dass in Bezug auf das Verbandsgebiet die Anforderungen des § 4 des Raumordnungsgesetzes nicht beachtet worden sind; die Klagebefugnis ist auf solche Verwaltungsakte beschränkt, die die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Nutzungsänderung eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes betreffen.
(2)
§ 5 a des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart bleibt unberührt.

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