Jurafuchs

§ 27

LplG
Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen
Erfassung, Auswertung und Abstimmung raumbedeutsamer Sachverhalte
Stand 2003-07-10
Die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 ROG haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind mit den betroffenen Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen.

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