(1)Landesweite Raumordnungspläne im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 1 ROG sind1.der Landesentwicklungsplan,2.fachliche Entwicklungspläne.(2)Fachliche Entwicklungspläne können für einen Fachbereich oder mehrere Fachbereiche aufgestellt werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 5 Planerhaltung§ 7 Inhalt des Landesentwicklungsplans →