Für die Regionalplanung in den Teilen des Landes, die an andere Bundesländer angrenzen, kann die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung Form und Inhalt der Regionalpläne, die Zuständigkeit für die Ausarbeitung, das Verfahren und die Kostenerstattung abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes regeln, soweit eine grenzüberschreitende Regionalplanung dies erfordert.
§ 49
LplGGrenzüberschreitende Regionalplanung
VIERTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2003-07-10