(1)Oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde ist das für Raumordnung und Landesplanung zuständige Ministerium.(2)Höhere Raumordnungsbehörden sind die Regierungspräsidien.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 29 Analysen zur Landesentwicklung§ 31 Regionalverbände und Regionen →