(1)
Der Regionalverband ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Bediensteten einzustellen. Im Übrigen gilt § 57 Satz 1 der Gemeindeordnung entsprechend.
(2)
Regionalverbände können sich zur Erledigung bestimmter Aufgaben Bediensteter anderer Regionalverbände bedienen.