1Der Landrat wird von den Bürgern des Landkreises in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 2Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. 3Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz. Der Landrat wird von den Bürgern des Landkreises in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.
§ 44
SächsLKrOWahlgrundsätze
Landrat
Stand 2025-07-10