(1)
1Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. 2Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.(1) Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.
(2)
1Der Fünfte Teil der Sächsischen Gemeindeordnung über die Aufsicht findet auf den Landkreis entsprechende Anwendung. 2§ 2 Absatz 3 Satz 3 findet keine Anwendung.(2) Der Fünfte Teil der Sächsischen Gemeindeordnung über die Aufsicht findet auf den Landkreis entsprechende Anwendung. § 2 Absatz 3 Satz 3 findet keine Anwendung.