Jurafuchs

§ 66

SächsLKrO
Ordnungswidrigkeiten
Sonstige Vorschriften
Stand 2025-07-10
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund von
1.
§ 3 Absatz 1 erlassenen Satzung über die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung,
2.
§ 12 erlassenen Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang

zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2)
1Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Kreisrat gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 Ansprüche und Interessen eines Dritten gegen den Landkreis geltend macht. 2Satz 1 gilt nicht, soweit er als gesetzlicher Vertreter handelt.(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Kreisrat gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 Ansprüche und Interessen eines Dritten gegen den Landkreis geltend macht. Satz 1 gilt nicht, soweit er als gesetzlicher Vertreter handelt.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(4)
Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →