Für Unternehmen und Beteiligungen des Landkreises gelten die §§ 94a bis 99, 102 und 130a Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung mit Ausnahme von § 94a Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung entsprechend.
§ 63
SächsLKrOUnternehmen und Beteiligungen des Landkreises
Wirtschaft des Landkreises
Stand 2025-07-10