Für die Haushaltswirtschaft gelten die §§ 72 bis 88c der Sächsischen Gemeindeordnung entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 60 Beauftragte§ 62 Vermögen des Landkreises →