(1)
1Das Staatsministerium des Innern kann sonstige Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen. 2§ 68 Absatz 2 gilt entsprechend.(1) Das Staatsministerium des Innern kann sonstige Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen. § 68 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2)
§ 129 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Gemeindeordnung gilt entsprechend. 24