Jurafuchs
§ 10

§ 10

LBO
Höhenlage des Grundstücks
ZWEITER TEIL Das Grundstück und seine Bebauung
Stand 2026-03-16
Bei der Errichtung baulicher Anlagen kann verlangt werden, dass die Oberfläche des Grundstücks erhalten oder ihre Höhenlage verändert wird, um 1. eine Verunstaltung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen, 2. die Oberfläche des Grundstücks der Höhe der Verkehrsfläche oder der Höhe der Nachbargrundstücke anzugleichen oder 3. überschüssigen Bodenaushub zu vermeiden.

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