Jurafuchs
§ 27

§ 27

LBO
Tragende Wände und Stützen
FÜNFTER TEIL Der Bau und seine Teile
Stand 2026-03-16
(1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend, 3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend sein. Satz 2 gilt 1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind oder maßgebliche Lasten eingebaut werden sollen; § 27b Absatz 4 bleibt unberührt, 2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen. (2) In Kellergeschossen müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig, 2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend sein.

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