(1) Jede Nutzungseinheit muss mindestens eine Toilette haben. (2) Toilettenräume und Bäder müssen eine ausreichende Lüftung haben.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 35 Wohnungen§ 37 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder, Garagen →