Jurafuchs
§ 57

§ 57

LBO
Bauvorbescheid
ACHTER TEIL Verwaltungsverfahren, Baulasten
Stand 2026-03-16
(1) Vor Einreichen des Bauantrags kann der Bauherr elektronisch in Textform beantragen, dass ein Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens elektronisch in Textform erteilt wird (Bauvorbescheid). Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre. (2) § 53 Absatz 1 bis 4, § 54, § 55 Absatz 1 und 2, § 58 Absatz 1, 2 und 3 sowie § 62 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →