Die Errichtung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie der in § 50 aufgeführten anderen Anlagen und Einrichtungen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in §§ 50, 51, 69 oder 70 nichts anderes bestimmt ist.
§ 49
LBOGenehmigungspflichtige Vorhaben
ACHTER TEIL Verwaltungsverfahren, Baulasten
Stand 2026-03-16