Jurafuchs
§ 63b

§ 63b

LBO
Eintragungsverfahren für Antragstellende nach § 63a Absatz 3
ACHTER TEIL Verwaltungsverfahren, Baulasten
Stand 2026-03-16
(1) Antragsteller haben Unterlagen nach Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie (EG) 2005/36 in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a und b Satz 1 sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 der Richtlinie (EG) 2005/36 vorzulegen. Gibt der Antragsteller an, hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die Ingenieurkammer Baden-Württemberg zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an das Beratungszentrum nach Artikel 57b der Richtlinie (EG) 2005/36, die zuständige Behörde oder eine Ausbildungsstelle des Herkunftsstaates. Bei Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie (EG) 2005/36 kann die Ingenieurkammer Baden-Württemberg bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstaben a bis c der Richtlinie (EG) 2005/36 verlangen. War der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat tätig, kann die Ingenieurkammer Baden-Württemberg im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch den Antragsteller nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen untersagt worden ist. Im Übrigen finden die Vorschriften des Artikels 50 Absatz 1 der Richtlinie (EG) 2005/36 in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstaben d bis g Anwendung. Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI). (2) Im Übrigen gelten für die Form des Antrags auf Eintragung, die einzureichenden Unterlagen sowie das diesbezügliche Verfahren die §§ 12 und 13 BQFG-BW entsprechend. (3) Über die Eintragung in die Liste nach § 63a Absatz 1 ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Liste enthält folgende Angaben: 1. Zeitpunkt der Eintragung, 2. Familienname, Geburtsname und Vornamen, 3. Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht, 4. akademische Grade und Titel, 5. ladungsfähige Adresse. Die Liste enthält darüber hinaus Angaben über die Staatsangehörigkeit des Antragstellers und den Staat, in dem er seine Berufsqualifikation erworben hat. Wesentliche Änderungen gegenüber der nach Satz 2 bescheinigten Situation hat der Antragsteller der Ingenieurkammer Baden-Württemberg unverzüglich mitzuteilen. Die für die Löschung aus Listen geltenden Regelungen der Ingenieurkammer Baden-Württemberg gelten auch für diese Liste. (4) Kann eine Eintragung in die Liste nicht erfolgen, weil der Antragsteller die Voraussetzungen des § 63a Absatz 3 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid nach § 10 BQFG-BW festzustellen.

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