Jurafuchs

§ 11

LÖG Saarland
Aufsicht und Auskunft
Stand 2006-11-15
(1)
Oberste Landesbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
(2)
Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes obliegt den Ortspolizeibehörden. Die Aufsicht über die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obliegt der Aufsichtsbehörde nach § 17 des Arbeitszeitgesetzes.
(3)
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 4 Abs. 2 ist die Apothekerkammer des Saarlandes.
(4)
Die am Sonn- und Feiertag geleistete Arbeit und der dafür gewährte Freizeitausgleich ist mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
(5)
Die Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende und sonstige Personen im Sinne von § 2 Abs. 1, die Waren anbieten, sind verpflichtet, den Aufsicht führenden Behörden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu machen.

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