Die oberste Landesbehörde kann in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse zwingend erforderlich sind. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 9
LÖG SaarlandAusnahmen im öffentlichen Interesse
Stand 2006-11-15