(1)
Abweichend von der Vorschrift des § 3 Nr. 1 dürfen Verkaufstellen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Die Tage und der Zeitraum werden von den Verkaufsstelleninhabern festgelegt und spätestens 14 Tage vorher bei der zuständigen Ortspolizeibehörde angezeigt.
(2)
Der 1. Januar, der 1. Mai, der Oster- und Pfingstsonntag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der Karfreitag sowie Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht in Anspruch genommen werden. Fällt der erste Adventssonntag in den Dezember, gelten die Vorschriften des Absatzes 1.
(3)
Abweichend von Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und den Vorschriften des § 3 dürfen Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen an allen Adventssonntagen geöffnet sein. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.