(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3, § 4 Abs. 1, §§ 5 bis 8 Verkaufsstellen öffnet bzw. Waren zum gewerblichen Verkauf oder Waren außerhalb der genannten Warengruppen anbietet,
2.
entgegen § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes
3.
entgegen § 11 Abs. 4 Aufzeichnungen nicht fertigt oder aufbewahrt und entgegen § 11 Abs. 5 Auskünfte nicht erteilt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 oder 3 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, in den Fällen des Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.