Jurafuchs

§ 5

LÖG Saarland
Tankstellen
Stand 2006-11-15
(1)
Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Tankstellen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein.
(2)
An Werktagen außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten § 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.

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