Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 11 Verordnungsermächtigungen§ 13 Ordnungswidrigkeiten →