Die Feststellung nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes trifft das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 3 Besondere Meldescheine für das Beherbergungswesen§ 5 Landesmelderegister, Aufgaben der Registerbehörde →