Jurafuchs

§ 7

BbgMeldeG
Datenübermittlung
Stand 2021-12-17
Die Meldebehörden übermitteln der Registerbehörde die in § 6 Absatz 1 aufgeführten Daten und das Ordnungsmerkmal (§ 4 des Bundesmeldegesetzes). Die Meldebehörden übermitteln der Registerbehörde spätere Änderungen oder Löschungen der nach Satz 1 übermittelten Daten unverzüglich.

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