Die Meldebehörden übermitteln der Registerbehörde die in § 6 Absatz 1 aufgeführten Daten und das Ordnungsmerkmal (§ 4 des Bundesmeldegesetzes). Die Meldebehörden übermitteln der Registerbehörde spätere Änderungen oder Löschungen der nach Satz 1 übermittelten Daten unverzüglich.
§ 7
BbgMeldeGDatenübermittlung
Stand 2021-12-17