Jurafuchs

§ 6

BbgMeldeG
Inhalt des Landesmelderegisters, Ordnungsmerkmale
Stand 2021-12-17
(1)
Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 dürfen im Landesmelderegister die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 19 und Absatz 2 Nummer 4, 7, 8 und 10 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten und das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde (§ 4 des Bundesmeldegesetzes) verarbeitet werden.
(2)
Das Landesmelderegister darf mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen (§ 4 des Bundesmeldegesetzes) geführt werden.
(3)
Die Daten nach Absatz 1 werden logisch getrennt nach Meldebehörden verarbeitet.

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