Jurafuchs

§ 3

BbgMeldeG
Besondere Meldescheine für das Beherbergungswesen
Stand 2021-12-17
(1)
Für die Erhebung von Kurbeiträgen und Tourismusbeiträgen nach § 11 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg dürfen auf dem besonderen Meldeschein die in § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 7 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten sowie zusätzlich der Familienname, die Vornamen und das Geburtsdatum des mitreisenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der Lebenspartnerin verarbeitet werden. Angaben zur Staatsangehörigkeit nach § 30 Absatz 2 Nummer 7 des Bundesmeldegesetzes dürfen nicht verarbeitet werden.
(2)
Für Zwecke der Beherbergungs- und Fremdenverkehrsstatistik dürfen die auf dem besonderen Meldeschein nach § 30 Absatz 2 Nummer 1, 6 und 7 des Bundesmeldegesetzes erhobenen Daten verarbeitet werden.

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