Für Ordnungswidrigkeiten nach § 54 des Bundesmeldegesetzes ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die jeweils zuständige Meldebehörde.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 12 Einschränkung von Grundrechten