Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Staatsregierung sowie die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, das zur Zeit seines Todes ohne Anwendung des § 13 Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf Ruhegehalt hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung.
§ 15
SächsMinGHinterbliebenenversorgung
Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung
Stand 2024-08-05