Jurafuchs

§ 4

SächsMinG
Unvereinbarkeiten
Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung
Stand 2024-08-05
(1)
1Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, keinen Beruf und kein Gewerbe ausüben. 2Sie dürfen nicht dem Aufsichtsrat, dem Vorstand oder einem ähnlichen Organ einer privaten Erwerbsgesellschaft angehören. 3Eine Ausnahme besteht für Gesellschaften, bei denen der überwiegende Einfluss des Staates insbesondere durch seine Mehrheit am Grundkapital oder durch sein Stimmrecht oder durch die rechtlichen oder organisatorischen Verhältnisse sichergestellt ist. 4Unter Staat sind der Freistaat Sachsen, allein oder zusammen mit dem Bund, den Ländern oder anderen Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung, zu verstehen. 5Die Staatsregierung gibt dem Landtag jede Übernahme einer Funktion gemäß Satz 3 bekannt. 6Weitere Ausnahmen kann die Staatsregierung mit Zustimmung des Landtages zulassen.(1) Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, keinen Beruf und kein Gewerbe ausüben. Sie dürfen nicht dem Aufsichtsrat, dem Vorstand oder einem ähnlichen Organ einer privaten Erwerbsgesellschaft angehören. Eine Ausnahme besteht für Gesellschaften, bei denen der überwiegende Einfluss des Staates insbesondere durch seine Mehrheit am Grundkapital oder durch sein Stimmrecht oder durch die rechtlichen oder organisatorischen Verhältnisse sichergestellt ist. Unter Staat sind der Freistaat Sachsen, allein oder zusammen mit dem Bund, den Ländern oder anderen Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung, zu verstehen. Die Staatsregierung gibt dem Landtag jede Übernahme einer Funktion gemäß Satz 3 bekannt. Weitere Ausnahmen kann die Staatsregierung mit Zustimmung des Landtages zulassen.
(2)
1Den Mitgliedern der Staatsregierung werden die Vergütungen für Nebentätigkeiten gemäß Absatz 1 Satz 3 und 6 bis zur Höhe von 17 vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2) überlassen. 2Der übersteigende Betrag steht dem Freistaat Sachsen zu und ist an das Staatsministerium der Finanzen abzuliefern. 3Vergütungen oder Teile von Vergütungen, die als Ersatz für Aufwendungen gewährt werden, verbleiben den Mitgliedern der Staatsregierung in voller Höhe.(2) Den Mitgliedern der Staatsregierung werden die Vergütungen für Nebentätigkeiten gemäß Absatz 1 Satz 3 und 6 bis zur Höhe von 17 vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2) überlassen. Der übersteigende Betrag steht dem Freistaat Sachsen zu und ist an das Staatsministerium der Finanzen abzuliefern. Vergütungen oder Teile von Vergütungen, die als Ersatz für Aufwendungen gewährt werden, verbleiben den Mitgliedern der Staatsregierung in voller Höhe.
(3)
1Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen während ihrer Amtsdauer gegen Entgelt weder als Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter tätig sein noch private Gutachten abgeben. 2Die Staatsregierung kann hiervon Ausnahmen zulassen.(3) Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen während ihrer Amtsdauer gegen Entgelt weder als Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter tätig sein noch private Gutachten abgeben. Die Staatsregierung kann hiervon Ausnahmen zulassen.
(4)
1Die Mitglieder der Staatsregierung sollen während ihrer Amtszeit kein öffentliches Ehrenamt bekleiden. 2Die Staatsregierung kann hiervon Ausnahmen zulassen.(4) Die Mitglieder der Staatsregierung sollen während ihrer Amtszeit kein öffentliches Ehrenamt bekleiden. Die Staatsregierung kann hiervon Ausnahmen zulassen.

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