Jurafuchs

§ 18

SächsMinG
Unterschiedsbetrag
Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung
Stand 2024-08-05
(1)
Neben Übergangsgeld (§ 12), Ruhegehalt (§ 13) und Altersgeld (§ 14) sowie neben Hinterbliebenenversorgung (§§ 15 bis 17) und Versorgungsansprüchen nach § 19 wird ein nach den für die Versorgungsempfänger des Freistaats geltenden Vorschriften zustehender Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 SächsBeamtVG gewährt.
(2)
Die Bestimmungen über die Gewährung eines Ausgleichsbetrages zum Waisengeld nach § 56 SächsBeamtVG sind sinngemäß anzuwenden.

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