Bezieht ein Mitglied der Staatsregierung für einen Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge gewährt werden, ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht der Anspruch auf Amtsgehalt und Familienzuschlag bis zur Höhe des Betrages dieses Einkommens.
§ 9
SächsMinGRuhen anderer Bezüge
Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung
Stand 2024-08-05