Jurafuchs

§ 8

SächsMinG
Amtsbezüge der Mitglieder der Staatsregierung
Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung
Stand 2024-08-05
(1)
1Die Mitglieder der Staatsregierung erhalten Amtsbezüge ab dem Tag, an dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet. 2Die Amtsbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt.(1) Die Mitglieder der Staatsregierung erhalten Amtsbezüge ab dem Tag, an dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet. Die Amtsbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt.
(2)
1Die Amtsbezüge umfassen:(2) Die Amtsbezüge umfassen:
1.
ein Amtsgehalt

a)

b)

c)

der Besoldungsordnung B einschließlich der zum entsprechenden Grundgehalt allgemein gewährten Zulagen und Zuwendungen des

Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG)

vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

2.
einen Familienzuschlag gemäß den §§ 41 bis 43

SächsBesG

;

3.
eine monatliche Aufwandsentschädigung

a)

b)

c)

2§ 8 SächsBesG gilt sinngemäß. § 8 SächsBesG gilt sinngemäß.

(3)
In Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge stehen den Mitgliedern der Staatsregierung Beihilfen entsprechend den für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Vorschriften zu; dasselbe gilt für die Gewährung von Sachschadenersatz und anderer auf der Fürsorge für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten beruhender Leistungen.
(4)
Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt; bei mehreren nach diesem Gesetz zu berechnenden Bezügen stehen die höheren Bezüge zu.
(5)
Bezieht ein Mitglied der Staatsregierung für einen Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge gewährt werden, Versorgung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, gilt § 13 SächsBesG entsprechend.

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