Die Rechtsstellung der leitenden Beamtinnen und Beamten, denen die Amtsbezeichnung „Staatssekretärin“ oder „Staatssekretär“ verliehen wurde, regelt sich ausschließlich nach Beamtenrecht.
§ 27
SächsMinGBeamtete Staatssekretärinnen und Staatssekretäre
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2024-08-05