(1)
Das Land, die kommunalen Gebietskörperschaften sowie die sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts haben bei allen Programmen, Planungen und Maßnahmen die Ziele dieses Gesetzes angemessen zu berücksichtigen.
(2)
Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen wirken in Ausübung ihrer Gesellschaftsrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, daraufhin, dass dem Zweck dieses Gesetzes in angemessener Weise Rechnung getragen wird.
(3)
Alle in Absatz 1 genannten juristischen Personen arbeiten bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren zügig, effizient und ergebnisorientiert zusammen. Sie berücksichtigen die wirtschaftlichen Interessen der mittelständischen Wirtschaft.