Für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien nach diesem Gesetz ist das für Finanzen zuständige Ministerium zuständig. Im Übrigen obliegt die Ausführung dieses Gesetzes dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium. Soweit einzelne Maßnahmen die Zuständigkeit anderer oberer Landesbehörden berühren, ist mit diesen das Benehmen herzustellen.
§ 14
MFG TH 2011Zuständigkeiten
Stand 2011-04-18