Jurafuchs

§ 5

MFG TH 2011
Vorrang privater Leistung
Stand 2011-04-18
Die öffentliche Hand soll, vorbehaltlich spezifischer Regelungen für ihre wirtschaftliche Betätigung, wirtschaftliche Leistungen nur dann erbringen, wenn sie von privaten Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erbracht werden können.

Meine Notizen

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