Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz getroffen werden können, werden das Recht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 10
NatSchAG M-VEinschränkung von Grundrechten
Kapitel 1 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, Zusammenarbeit der Behörden (zu § 3 BNatSchG)
Stand 2010-02-23