Jurafuchs

§ 2

NatSchAG M-V
Zuständigkeiten der obersten Naturschutzbehörde
Kapitel 1 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, Zusammenarbeit der Behörden (zu § 3 BNatSchG)
Stand 2010-02-23
Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, ist die oberste Naturschutzbehörde zuständig für
1.
die Ausübung der Fachaufsicht über die Naturschutzbehörden,
2.
die Erarbeitung und Veröffentlichung des Gutachtlichen Landschaftsprogramms,
3.
die Entscheidung über die Verwendung der Ersatzzahlung,
4.
die Festsetzung von Naturschutzgebieten und Nationalen Naturmonumenten,
5.
die Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten in gemeindefreien Gebieten.

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