Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, sind die Nationalparkämter und die Biosphärenreservatsämter zuständig für alle Aufgaben und Entscheidungen der unteren Naturschutzbehörden sowie der Fachbehörden für Naturschutz, sofern jene den räumlichen Geltungsbereich eines festgesetzten Nationalparks oder Biosphärenreservats betreffen.
§ 4
NatSchAG M-VZuständigkeiten der Großschutzgebietsverwaltung
Kapitel 1 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, Zusammenarbeit der Behörden (zu § 3 BNatSchG)
Stand 2010-02-23