Jurafuchs

§ 5

NatSchAG M-V
Zuständigkeiten der Fachbehörden für Naturschutz
Kapitel 1 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, Zusammenarbeit der Behörden (zu § 3 BNatSchG)
Stand 2010-02-23
Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, sind die Fachbehörden für Naturschutz zuständig für
1.
die naturschutzrechtlichen Entscheidungen im Bereich der Küstengewässer sowie sonstiger gemeindefreier Flächen, sofern nicht nach den §§ 2 bis 4 eine andere Behörde zuständig ist,
2.
die Vergabe und Kontrolle der Verwendung von Fördermitteln und Zuwendungen des Landes, die für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit regionaler Bedeutung zur Verfügung gestellt werden,
3.
das Management einschließlich der Managementplanung in den Gebieten des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“,
4.
die naturschutzrechtlichen Entscheidungen und Mitwirkungshandlungen im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Nutzung von Windenergie gemäß Anhang 1 Nummer 1.6 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV – sowie die naturschutzrechtlichen Entscheidungen beim Vollzug dieser Genehmigungen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →