Jurafuchs

§ 17

NatSchAG M-V
Einstweilige Sicherstellung, Veränderungssperre
Kapitel 3 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (zu den §§ 20 bis 36 BNatSchG)
Stand 2010-02-23
(1)
Für Zuständigkeit und Form der einstweiligen Sicherstellung nach § 22 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes finden die für die beabsichtigte Festsetzung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2)
In geplanten Naturschutzgebieten sind von der Bekanntmachung der Auslegung (§ 15 Absatz 2 Satz 2) an bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung, längstens für zwei Jahre, alle Veränderungen verboten, soweit nicht durch einstweilige Sicherstellung abweichende Regelungen getroffen werden (Veränderungssperre). Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bodennutzung und Gewässernutzung bleiben unberührt. In der Bekanntmachung ist auf diese Wirkung hinzuweisen.

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