Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, sind die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte für den Vollzug der naturschutzrechtlichen Vorschriften zuständig. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.
§ 6
NatSchAG M-VZuständigkeiten der unteren Naturschutzbehörden
Kapitel 1 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, Zusammenarbeit der Behörden (zu § 3 BNatSchG)
Stand 2010-02-23