Das in § 2 bezeichnete Gebiet wird geschützt, um strukturreiche Feuchtwiesen-, Hochstauden- und Waldsaumgesellschaften als Lebensraum für bedrohte Tier- und Pflanzenarten zu erhalten.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 2 Schutzgegenstand§ 4 Pflege und Entwicklung →